Aktuelle Änderungen zum GEG & zur Reform 2026 (GMG) - Stand 09.07.2026

Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Aktuelle Regeln zum Heizungstausch und zur Förderung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Für Eigentümerinnen und Eigentümer steht dabei vor allem der Heizungstausch im Mittelpunkt: Neue Heizungen sollen schrittweise klimafreundlicher werden und überwiegend erneuerbare Energien nutzen. Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken, fossile Brennstoffe zu reduzieren und Gebäude langfristig zukunftssicher zu machen.

Aktuell besonders wichtig ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG). Im Zusammenhang mit dem GMG werden die bestehenden Regelungen und Förderbedingungen weiterentwickelt. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt bestehen, wird aber ab Juli 2026 angepasst. Für Hausbesitzer bedeutet das: Wer eine neue Heizung plant, sollte die gesetzlichen Vorgaben und die aktuellen Förderkonditionen vor einer Beauftragung genau prüfen.

Bestehende Heizungen müssen nicht automatisch ausgetauscht werden. Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung darf grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden. Relevant werden GEG und GMG vor allem dann, wenn eine neue Heizungsanlage eingebaut oder eine alte Anlage ersetzt wird.

Was gilt aktuell beim Heizungstausch?

Beim Einbau einer neuen Heizung muss geprüft werden, ob die Anlage die Anforderungen des GEG erfüllt. Grundsätzlich sollen neue Heizungen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Welche Lösung geeignet ist, hängt vom Gebäude, vom Standort und von der kommunalen Wärmeplanung ab.

Mögliche Lösungen sind zum Beispiel Wärmepumpen, der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, Biomasseheizungen, Solarthermie, Hybridlösungen oder andere klimafreundliche Heizsysteme. Entscheidend ist immer, dass die gewählte Technik zum Gebäude passt und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Für Bestandsgebäude ist außerdem wichtig, ob die Kommune bereits eine Wärmeplanung vorgelegt hat. Großstädte müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 30. Juni 2026 erstellen, kleinere Kommunen grundsätzlich bis 30. Juni 2028. Wird ein Gebiet früher verbindlich für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz ausgewiesen, können die Vorgaben früher greifen. Eigentümer sollten deshalb vor dem Kauf einer neuen Heizung prüfen lassen, welche Regelung am Standort gilt.

Aktuelle Informationen zum Gesetz stellt die Bundesregierung auf ihrer Seite zum Gesetz für erneuerbares Heizen bereit.

Aktuelle Änderungen durch GMG und BEG-Anpassung ab Juli 2026

Die wichtigste Neuerung betrifft die Förderung beim Heizungstausch. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird zum 21. Juli 2026 angepasst. Die Förderung bleibt erhalten, wird aber stärker sozial gestaffelt, zielgerichteter eingesetzt und in Teilen schrittweise reduziert.

Grundförderung

Die Grundförderung für den Heizungstausch bleibt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Geändert wird jedoch der Förderhöchstbetrag: Für die erste Wohneinheit werden ab dem 21. Juli 2026 nur noch 28.000 Euro als förderfähige Kosten angesetzt.

Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag halbjährlich um jeweils 750 Euro. Dadurch kann sich die maximale Fördersumme in den kommenden Jahren schrittweise reduzieren.

Klimageschwindigkeitsbonus

Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird angepasst.

  • ab 21. Juli 2026: 16 Prozent
  • ab 1. Februar 2027: Reduzierung um jeweils 4 Prozentpunkte pro Halbjahr

Wer eine alte fossile Heizung zeitnah durch eine klimafreundliche Anlage ersetzt, sollte die Förderung daher frühzeitig prüfen.

Einkommensbonus

Neu geregelt wird außerdem der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer.

  • bis 30.000 € zu versteuerndes Einkommen: 40 % Bonus
  • bis 40.000 € Einkommen: 30 % Bonus
  • bis 50.000 € Einkommen: 10 % Bonus

Zusätzlich wird ein Familienzuschlag eingeführt: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das anzusetzende Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro.

Die aktuellen Förderdetails veröffentlicht die KfW auf ihrer Seite zur Heizungsförderung sowie im Programm KfW 458.

Übergangsphase bei KfW und BAFA

Vom 9. bis 20. Juli 2026 werden die Fördersysteme technisch umgestellt. In dieser Zeit können bei KfW und BAFA keine neuen Bestätigungen zum Antrag beziehungsweise technischen Projektbeschreibungen erstellt werden.

Bereits vorhandene, gültige Unterlagen können unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 20. Juli 2026 für einen Antrag zu den bisherigen Konditionen genutzt werden.

Bereits zugesagte oder bereits beantragte Vorhaben sind nach Angaben von KfW und BAFA grundsätzlich nicht von der Änderung betroffen. Weitere Informationen veröffentlicht das BAFA auf seiner Seite zur BEG-Anpassung zum 21. Juli 2026.

BAFA-Förderung für weitere Sanierungsmaßnahmen

Während die KfW die zentrale Anlaufstelle für die Heizungsförderung ist, bleibt das BAFA weiterhin wichtig für viele energetische Einzelmaßnahmen.

Dazu gehören beispielsweise:

Informationen dazu finden Eigentümer direkt beim BAFA zur Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Empfehlung für Eigentümer

Wer einen Heizungstausch plant, sollte nicht vorschnell ein Angebot beauftragen. Zuerst sollten Gebäudezustand, Heizlast, kommunale Wärmeplanung und Förderfähigkeit geprüft werden.

Erst danach sollte entschieden werden, ob eine Wärmepumpe, ein Wärmenetzanschluss, eine Biomasseheizung, eine Hybridlösung oder ein anderes System sinnvoll ist.

Wichtig ist außerdem: Förderanträge müssen rechtzeitig und vollständig gestellt werden. In der Regel darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden, bevor die Fördervoraussetzungen geklärt sind.

Eine qualifizierte Energieberatung hilft, die passende Heizlösung zu finden, Fördermittel optimal zu nutzen und die Anforderungen von GEG und GMG sicher einzuhalten.

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